Unternehmen in der Krise
Befindet sich ein Unternehmen in der Krise, sind nicht nur zivil- und handels- sowie insolvenzrechtlich relevante Umstände zu beachten, sondern ist mittlerweile auch eine strafrechtliche Betrachtungsweise angezeigt. Denn die zuständigen Schwerpunktabteilungen der Staatsanwaltschaften klagen die entsprechenden Delikte zunehmend an. Hierbei geht es u.a. um die Fragen der Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung, des Nichterstellens von Bilanzen, der nicht fristgerechten Erklärung von Steuertatbeständen, Untreuehandlungen und Betrug.
Dies erfordert ein wachsames Handeln, da Ermittlungshandlungen und deren Ergebnisse nachhaltigen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens sowie deren Vertretung bzw. auch der vertretenden Personen in der Zukunft nehmen kann (beispielhaft Gewerbeuntersagung, § 35 GewO, Untersagung Geschäftsführertätigkeit).
Bereits die Einleitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren kann den Beginn einer Krise des Unternehmens begründen. Effektive Verteidigungsmöglichkeiten hierzu sind nach der jeweiligen Verfahrensordnung sehr unterschiedlich. Je nach Verfahrenstyp gibt es hier die verschiedensten Varianten, die frühzeitig geprüft und umgesetzt werden sollten.
Gleichermaßen gilt dies für die Implementierung von sogenannten Compliance Management Systemen (CMS) als Entlastungsmöglichkeit zur Abwehr von zukünftigen strafrechtlichen bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionsmaßnahmen. Hier ist es wichtig, einen regelmäßig mit der Einleitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren möglichen Reputationsschaden vom Unternehmen abzuhalten.
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