Urteil des BFH vom 11.04.2013 – www.openjur.de/u/641301.html
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 11.04.2013 (V R 29/10) klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug von Verteidigerkosten bei Unternehmensstraftaten durch den Unternehmer nicht zulässig ist.
Der Bundesfinanzhof bezieht sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Anwaltsdienstleistungen direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen des Beschuldigten diente, die wegen in ihrem persönlichen Verhalten liegender Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt wurden, und dass die Strafverfolgungsmaßnahmen nur gegen sie persönlich und nicht gegen die „GmbH“ gerichtet waren (EuGH-Urteil Becker in UR 2013, 220 Rdnr. 30).
Dass der Kläger nicht nur Geschäftsführer der GmbH, sondern zugleich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch Organträger der GmbH und damit umsatzsteuerrechtlich Träger des Unternehmens der GmbH als Organgesellschaft war, ändert hieran nach dem Urteil des EuGH nichts, da die Strafverteidigungsleistungen gleichwohl dem „Schutz der privaten Interessen“, nicht aber der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger dienten. Danach ist z.B. auch nicht danach zu differenzieren, ob es sich bei den „privaten Interessen“, die durch die Anwaltsleistung geschützt werden sollen, um die eines Geschäftsführers einer juristischen Person oder um die eines Einzelunternehmers handelt.
Fazit: Verteidigerkosten dienen dem Schutz des privaten Interesses und beziehen sich insofern steuerrechtlich nicht auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers.