Der erste Punkt kann schon zur Fahrtenbuchauflage führen
Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte sich seinem Urteil vom 12.05.2016 (Au 3 K 15.1218 ) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gegen den KfZ-Halter, mit dessen Fahrzeug ein unbekannt gebliebener Fahrzeugführer ein Verkehrsverstoß begangen wurde, der mit einem Punkt geahndet wird, eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann, obschon das Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung zum Nachteil eines unbeteiligten anderen Fahrzeugführers gegen den Kfz-Halter gemäß § 170 II StPO eingestellt worden war.