Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12.05.2016 zur Fahrtenbuchauflage
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-46650?hl=true
Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte sich seinem Urteil vom 12.05.2016 (Au 3 K 15.1218 ) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gegen den KfZ-Halter, mit dessen Fahrzeug ein unbekannt gebliebener Fahrzeugführer ein Verkehrsverstoß begangen wurde, der mit einem Punkt geahndet wird, eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann, obschon das Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung zum Nachteil eines unbeteiligten anderen Fahrzeugführers gegen den Kfz-Halter gemäß § 170 II StPO eingestellt worden war.
Der Kfz-Halter hatte nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn erklärt, er sei zum Tatzeitpunkt nicht Fahrer des KfZ gewesen, es kämen aber wenigstens sieben weitere Personen in Betracht, die das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt haben können. Auch die gegen die sieben weiteren vom Kfz-Halter benannten möglichen Fahrzeugführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Die zuständige Verwaltungsbehörde erteilte dem Kfz-Halter hierauf eine Fahrtenbuchauflage für den Zeitraum vom 12 Monaten.
In seinen Urteilsgründen führt das Verwaltungsgericht Augsburg u.a. aus, dass bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen) Verkehrszentralregister geführt hätte, die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich sei es, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist.
Ermessenserwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Fahrtenbuchauflage sind direkt dem Urteil zu entnehmen und werden an dieser Stelle nicht vertieft.
Fazit: Das Unterlassen der konkreten Nennung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt durch den Kfz-Halter kann zu einer Fahrtenbuchauflage führen, sofern der Tatvorwurf bereits mit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden kann. Diese Problematik kann sich insbesondere auch bei Flottenfahrzeugen niederschlagen, so dass hier der Geschäftsführung zu empfehlen wäre, für jedes Fahrzeug gesondert ein Fahrtenbuch zu führen, ausweislich dessen sich Fahrer und Fahrzeit ergeben.