Irrtum der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren begründet keine Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen bei fehlerfreier Steuererklärung

Der Bundesfinanzhof musste sich in seiner Entscheidung vom 04.12.2012 ( BFH VIII R 50/10) mit der Frage beschäftigen, ob dem Steuerpflichtgen eine Steuerhinterziehung vorwerfbar ist, obwohl er eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hatte und das Finanzamt ihm in Folge dessen für das Folgejahr irrtümlicherweise – aber bestandskräftig – einen Verlustvortrag feststellte, den der Steuerpflichtige geltend gemacht hat.