Urteil des BFH vom 04.12.2012 – www.openjur.de/u/617549.html

Der Bundesfinanzhof musste sich in seiner Entscheidung vom 04.12.2012 ( BFH VIII R 50/10) mit der Frage beschäftigen, ob dem Steuerpflichtgen eine Steuerhinterziehung vorwerfbar ist, obwohl er eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hatte und das Finanzamt ihm in Folge dessen für das Folgejahr irrtümlicherweise – aber bestandskräftig – einen Verlustvortrag feststellte, den der Steuerpflichtige geltend gemacht hat.

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraussetzt, dass der Steuerpflichtige dem FA steuerlich erhebliche Informationen vorenthält.

Aus dem Urteil: „Eine darüber hinausgehende Pflicht des Steuerpflichtigen, das FA auf ihm selbst unterlaufene und aus den Steuerakten ersichtliche Fehler sowie auf eine sich daraus ergebende Möglichkeit zur Änderung von Steuerbescheiden zu Lasten des Steuerpflichtigen hinzuweisen, ist nicht gegeben. Denn eine –wie auch immer zu begründende– Garantenstellung als Voraussetzung für die Pflicht zur Mitwirkung an der Korrektur von Steuerbescheiden setzt jedenfalls ein vorangegangenes pflichtwidriges Tun, „ein pflichtwidriges gefährdendes Vorverhalten“ voraus (vgl. Hellmann in HHSp, § 370 AO Rz 110, m.w.N.), das im Streitfall angesichts der ordnungsgemäß abgegebenen Steuererklärungen ersichtlich nicht gegeben ist.“

Fazit: Mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten erfüllt. Weicht die aufgrund der zutreffend erklärten Tatsachen durchgeführte Veranlagung des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten vom geltenden Recht ab, ergeben sich aus dem Verfahrensrecht keine weiteren Erklärungspflichten.