Das Geldwäschegesetz in der Fassung vom 23.06.2017

Geldwäsche bedeutet das Inverkehrbringen inkriminierten Geldes in den Wirtschaftskreislauf. Dieses Inverkehrbringen verläuft in drei Schritten, nämlich
a.) der Einspeisung des inkriminierten Geldes in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf
b.) der Verschleierung der Herkunft des inkriminierten Geldes
c.) der Integration des inkriminierten Geldes, nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist und das „gewaschene“ Geld wie ein Ergebnis rechtmäßiger Geschäftstätigkeit genutzt wird.

Der erste Punkt kann schon zur Fahrtenbuchauflage führen

Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte sich seinem Urteil vom 12.05.2016 (Au 3 K 15.1218 ) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gegen den KfZ-Halter, mit dessen Fahrzeug ein unbekannt gebliebener Fahrzeugführer ein Verkehrsverstoß begangen wurde, der mit einem Punkt geahndet wird, eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann, obschon das Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung zum Nachteil eines unbeteiligten anderen Fahrzeugführers gegen den Kfz-Halter gemäß § 170 II StPO eingestellt worden war.

Vermögensabschöpfung am Beispiel der Siemens AG

Entwurf eines Bußgeldbescheides der Staatsanwaltschaft München I – §§ 130, 30 IV i.V.m. 17 OWiG.
Die Staatsanwaltschaft München I setzte sich in ihrem Entwurf des Bußgeldbescheides gegen die Siemens AG mit der Frage des Aufsichtsverschuldens der Organvertretung und deren Compliance Verantwortung auseinander. Hintergrund war der dem Vorstand bekannte Verdacht der Angestellten-und Amtsträgerbestechung im Ausland.

Irrtum der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren begründet keine Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen bei fehlerfreier Steuererklärung

Der Bundesfinanzhof musste sich in seiner Entscheidung vom 04.12.2012 ( BFH VIII R 50/10) mit der Frage beschäftigen, ob dem Steuerpflichtgen eine Steuerhinterziehung vorwerfbar ist, obwohl er eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hatte und das Finanzamt ihm in Folge dessen für das Folgejahr irrtümlicherweise – aber bestandskräftig – einen Verlustvortrag feststellte, den der Steuerpflichtige geltend gemacht hat.