Das Geldwäschegesetz in der Fassung vom 23.06.2017

Geldwäsche bedeutet das Inverkehrbringen inkriminierten Geldes in den Wirtschaftskreislauf. Dieses Inverkehrbringen verläuft in drei Schritten, nämlich
a.) der Einspeisung des inkriminierten Geldes in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf
b.) der Verschleierung der Herkunft des inkriminierten Geldes
c.) der Integration des inkriminierten Geldes, nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist und das „gewaschene“ Geld wie ein Ergebnis rechtmäßiger Geschäftstätigkeit genutzt wird.

Vermögensabschöpfung am Beispiel der Siemens AG

Entwurf eines Bußgeldbescheides der Staatsanwaltschaft München I – §§ 130, 30 IV i.V.m. 17 OWiG.
Die Staatsanwaltschaft München I setzte sich in ihrem Entwurf des Bußgeldbescheides gegen die Siemens AG mit der Frage des Aufsichtsverschuldens der Organvertretung und deren Compliance Verantwortung auseinander. Hintergrund war der dem Vorstand bekannte Verdacht der Angestellten-und Amtsträgerbestechung im Ausland.