Eine nicht abschließende Betrachtung – was der Güterhändler zu beachten hat –
Geldwäsche bedeutet das Inverkehrbringen inkriminierten Geldes in den Wirtschaftskreislauf. Dieses Inverkehrbringen verläuft in drei Schritten, nämlich
a.) der Einspeisung des inkriminierten Geldes in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf
b.) der Verschleierung der Herkunft des inkriminierten Geldes
c.) der Integration des inkriminierten Geldes, nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist und das „gewaschene“ Geld wie ein Ergebnis rechtmäßiger Geschäftstätigkeit genutzt wird.
Zur Bekämpfung der Geldwäsche hat der Gesetzgeber eine Typologie entwickelt, die die so genannten Verpflichteten und wirtschaftlich Berechtigten unter das Regime dieses Gesetzes stellen.
Die Verpflichteten
Insgesamt nennt das GWG 16 Typen von Verpflichtete, u.a. den Güterhändler, der gemäß § 1 Abs. 10 mit hochwertigen Gütern handelt.
Die wirtschaftlich Berechtigten
a.) Grundsätzlich jede natürliche Person.
b.) Jede juristische Person, aus der jede natürliche Person zu den wirtschaftlich Berechtigten gezählt wird, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile und/oder mehr als 25 Prozent der Stimmanteile hält und/oder auf vergleichbare Weise die unternehmerische Kontrolle ausübt
Die Pflicht des Verpflichteten – NEU! risikobasierte Betrachtung bisher nur know your customer-Prinzip
Grundsätzlich muss der Verpflichtete über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse sowie die Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen. Anleitung zur Risikoanalyse in den Anlagen 1 + 2 zum GWG
Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.
Güterhändler müssen auch Risikomanagement implementieren, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlung über mindestens 10.000,00 € tätigen oder entgegennehmen
NEU! Herabsetzung des Schwellenwertes von 15 TEUR auf 10 TEUR mit Tendenz, dass dieser Schwellenwert weiter herabgesetzt werden wird.
Kontrolle durch Anfrage der neu eingerichteten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen rückwirkend für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Anfrage.
Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden know your customer-Prinzip.
Vorrangig Identifizierungspflichten; jedenfalls bei Durchführung einer unbaren Transaktion von 15.000,00 € oder mehr. Grundsätzlich vor der Begründung des Geschäftsbeziehung,
Güterhändler auch unter der Schwellengrenze, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich um Geldwäsche handelt oder Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte natürliche Person / juristische Person?
a.) Ermittlung durch entsprechende Registerauszüge.
b.) In diesem Zusammenhang erfolgt die Einrichtung eines Transparenzregisters zum Ende des Jahres 2017, www.transparenzregister.de
c.) Der Verpflichtete darf sich jedoch nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen.
d.) Handelsregister, Partnerschaftsregister Unternehmensregister sind als zusätzliche Erkenntnisquellen zu nutzen
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Betrifft politisch exponierte Personen (PEP)
Begründung und Fortführung der Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung des Mitgliedes der Führungsebene.
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten? Anordnungsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde. Kann-Vorschrift, wenn diese es für angemessen erachtet.
Sollvorschrift gegenüber Güterhändler, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.
Meldepflichten
Ausschließlich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen FIU (Financial Intelligence Unit)
Insbesondere, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass Geschäftsbeziehung oder Transaktion auf strafbare Handlung zurückzuführen ist, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen können oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen und/oder Vertragspartner Mitwirkung verweigert
Unabhängig vom Wert unverzüglich an die FIU zu melden
Transaktion darf dann frühestens durchgeführt werden.
a.) Wenn Zustimmung der FIU oder StA
b.) Wenn der dritte Werktag, nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die FIU oder StA untersagt worden ist. Samstag gilt nicht als Werktag
Mitwirkungspflichten
Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen
Betretens- und Besichtigungsrecht der Geschäftsräume des Verpflichteten ABER keine Durchsuchung gemäß StPO
Whistleblower-System (Hinweisgeber-System) wird eingeführt
Sanktion
Vorsatz – Leichtfertigkeit
Es werden insgesamt 64 Zuwiderhandlungen benannt
a.) Geldbuße von bis zu 100 TEUR bis 5 Million Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes (bis zu 1 bis 5 Mio. € bei Verpflichteten, die natürliche Personen sind)
b.) 100 TEUR in den übrigen Fällen
c.) Geldbuße bis zum 2- fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils im Wiederholungsfall – umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden
d.) Prangerwirkung durch amtliche Bekanntmachung durch Bekanntmachung auf Internetseite der Aufsichtsbehörde für die Dauer von 5 Jahren SOLLVORSCHRIFT
Fazit:
Die Verpflichteten des GWG werden sich darauf einzurichten haben, dass die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde die ihr eingeräumten Kontrollinstrumente – insbesondere die Überprüfung der Einführung und Aufrechterhaltung eines geschäftsbezogenen Risikomanagements und regelgerechte Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten – einsetzen wird, um im Falle der Zuwiderhandlung entsprechende Sanktionsmaßnahmen zu treffen. Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf einer Zuwiderhandlung sind mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG) deutlich eingeschränkt, nach dem das GWG wegen seiner Bestimmtheit eine verteidigungsfreundliche Auslegung deutlich einschränkt.