AXON Leasing GmbH, heute AXON GmbH verliert Herausgabeklage eines Leasingfahrzeuges

Die von uns vertretene Mandantin war Leasingnehmerin der AXON Leasing GmbH; heute AXON GmbH. Durch die zum Abschluss des Leasingvertrages führenden Vertragsverhandlungen ging unsere Mandantin davon aus, mit Zahlung der Schlussrate das Leasingfahrzeug vollständig zu Eigentum erworben zu haben. Die AXON Leasing GmbH verweigerte nach Zahlung der Schlussrate die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II und verklagte unsere Mandantin vor dem LG München I auf Herausgabe des Fahrzeuges sowie eine Nutzungsentschädigung über den Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate hinaus.

Das Geldwäschegesetz in der Fassung vom 23.06.2017

Geldwäsche bedeutet das Inverkehrbringen inkriminierten Geldes in den Wirtschaftskreislauf. Dieses Inverkehrbringen verläuft in drei Schritten, nämlich
a.) der Einspeisung des inkriminierten Geldes in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf
b.) der Verschleierung der Herkunft des inkriminierten Geldes
c.) der Integration des inkriminierten Geldes, nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist und das „gewaschene“ Geld wie ein Ergebnis rechtmäßiger Geschäftstätigkeit genutzt wird.

Vermögensabschöpfung am Beispiel der Siemens AG

Entwurf eines Bußgeldbescheides der Staatsanwaltschaft München I – §§ 130, 30 IV i.V.m. 17 OWiG.
Die Staatsanwaltschaft München I setzte sich in ihrem Entwurf des Bußgeldbescheides gegen die Siemens AG mit der Frage des Aufsichtsverschuldens der Organvertretung und deren Compliance Verantwortung auseinander. Hintergrund war der dem Vorstand bekannte Verdacht der Angestellten-und Amtsträgerbestechung im Ausland.