LG München I – Urteil vom 11.01.2019 – 26 O 7371-18 (nicht veröffentlicht)

Das Urteil im Volltext (anonymisiert) finden Sie hier.

Die von uns vertretene Mandantin war Leasingnehmerin der AXON Leasing GmbH; heute AXON GmbH. Durch die zum Abschluss des Leasingvertrages führenden Vertragsverhandlungen ging unsere Mandantin davon aus, mit Zahlung der Schlussrate das Leasingfahrzeug vollständig zu Eigentum erworben zu haben. Die AXON Leasing GmbH verweigerte nach Zahlung der Schlussrate die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II und verklagte unsere Mandantin vor dem LG München I auf Herausgabe des Fahrzeuges sowie eine Nutzungsentschädigung über den Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate hinaus. Widerklagend haben wir für unsere Mandantin die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II eingeklagt. Das LG München I hat eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen durchgeführt. Das LG München I hat der Widerklage stattgegeben.
Das LG München I hat mit seinem Urteil u.a. folgende Feststellungen getroffen:
Unsere Mandantin (die Beklagte) hat einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung des Fahrzeuges, nachdem sich die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die AXON GmbH (die Klägerin) als rechtsmissbräuchlich darstellt (dolo-agit- Einrede nach § 242 BGB). Unsere Mandantin hat aus der Vertragsergänzung (1) einen fälligen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeuges.
Als letztlich für die Beweiswürdigung des Gerichts für die Annahme, dass die Erklärungen des von unserer Mandantin benannten und vernommenen Zeugen zu den ihm erteilten Zusagen für eine käufliche Übernahme des Fahrzeuges zutreffend sind nicht entscheidendes Indiz kann noch die Tatsache gelten, dass gerichtsbekannt die AXON GmbH in zahlreichen Verfahren vor dem LG München I (sei es als Klägerin auf Herausgabe und Zahlungsklage, sei auf Klagen der Leasingnehmer als Beklagte) mit der Aussage der Leasingnehmer konfrontiert ist, dass ihnen in genau der gleichen oder ähnlichen Form eine käufliche Übernahme des zu leasenden Fahrzeuges zugesagt wurde. Die auffällige Häufung entsprechender in der Vergangenheit gelaufener oder derzeit noch laufender Verfahren beim LG München I mit entsprechenden Behauptungen von offensichtlich nicht in persönlicher Beziehung stehender Leasingnehmer spricht für das Gericht doch sehr für die Richtigkeit des Vorbringens der Leasingnehmer.
Befremdlich ist für das Gericht zudem, dass die AXON GmbH in einem den unterzeichnenden Richter geführten Vorverfahren 26 O 3417/17 – vertreten durch dieselben Prozessbevollmächtigten und zu einer praktisch identischen „Vertragsergänzung (1)“ vorbrachte , dass damit der Leasingnehmerin ein Kaufrecht unter bestimmten Bedingungen eingeräumt wurde (wobei in dem genannten Vorverfahren dann darüber gestritten wurde, ob die Voraussetzungen für eine Ausübung des Kaufrechts erfüllt waren oder nicht), während nunmehr vorgebracht wird, dass ein solches Kaufrecht mit der Vertragsergänzung (1) (und auch sonst) nicht eingeräumt wurde. Eine Erklärung für diesen miteinander nicht in Einklang zu bringenden Sachvortrag bei in den Vertragsunterlagen hinsichtlich der wesentlichen Punkt identischer Lage hat die AXON GmbH trotz Thematisierung dieser Divergenz durch den unterzeichnenden Richter in der mündlichen Verhandlung nicht gebracht.

Fazit: Konnte sich die AXON bis dato auf für sie „positive“ Urteile des LG München I verlassen, scheint sich abzuzeichnen, dass der AXON nun ein schärferer Wind entgegenbläst und sich die Rechtsprechung in diesen Fällen zu ändern beginnt.