Lebensversicherung – Vorsicht bei der Bezugsberechtigung nach Scheidung und Neuheirat
Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 22.07.2015 (IV ZR 437/14) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die bloße Nachfrage des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen über den Bezugsberechtigten ausreiche, um die Bezugsberechtigung zu ändern.