Wechselmodell als Betreuungsmodell durchsetzbar?
Grundsätzlich kann inzwischen auch das Wechselmodell als Modell der verteilten Kinderbetreuung zwischen getrenntlebenden Eltern gerichtlich durchgesetzt werden.
Grundsätzlich kann inzwischen auch das Wechselmodell als Modell der verteilten Kinderbetreuung zwischen getrenntlebenden Eltern gerichtlich durchgesetzt werden.
Nicht selten kommt es nach einer Trennung vor, dass der Unterhaltsverpflichtete, sei es gegenüber dem Ehegatten, sei es gegenüber den Kindern, seinen Lebensmittelpunkt verlagert. Ein aktueller Fall aus meiner Praxis:
Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 22.07.2015 (IV ZR 437/14) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die bloße Nachfrage des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen über den Bezugsberechtigten ausreiche, um die Bezugsberechtigung zu ändern.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seinem Beschluss vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob das Ehegattensplitting auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden ist.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.10.2013 (XII ZB 277/12) über die Frage entschieden, ob ein Lottogewinn, der einem Ehegatten im Zeitraum des Getrenntlebens zufällt, dem Zugewinnausgleich unterfällt – der Scheidungsantrag erfolgte hier erst nach dem Lottogewinn.