Urteil des BGH v. 16.10.2013 – www.openjur.de/u/657131.html

Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.10.2013 (XII ZB 277/12) über die Frage entschieden, ob ein Lottogewinn, der einem Ehegatten im Zeitraum des Getrenntlebens zufällt, dem Zugewinnausgleich unterfällt – der Scheidungsantrag erfolgte hier erst nach dem Lottogewinn.

Aus den Gründen: „Die Tatsache, dass der für den Zugewinnausgleich maßgebliche Vermögenszuwachs zu einer Zeit erfolgte, zu der die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt lebten, rechtfertigt für sich allein betrachtet die Anwendung des § 1381 Abs. 1 BGB nicht. (…) Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 – XII ZR 125/12 – zur Veröffentlichung bestimmt).“

Hinzu kommt, dass die §§ 1385, 1386 BGB einem Ehegatten, der keinen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen möchte, die Möglichkeit eröffnen, nach einer dreijährigen Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen, um damit zu verhindern, dass ein bei ihm später eintretender Vermögenszuwachs im Zugewinnausgleichsverfahren Berücksichtigung findet. Eine einvernehmliche Änderung des Güterstands kommt im Übrigen zu jedem Zeitpunkt in Betracht.

Fazit: Will ein getrennt lebender Ehegatte Zugewinnausgleichsansprüche vermeiden, die in dem Zeitraum des Getrenntlebens dem anderen Ehegatten entstehen könnten, muss er dafür Sorge tragen, rechtzeitig einen Scheidungsantrag einzureichen bzw. rechtshängig zu machen.