Bundesgerichtshof erweitert den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers (Verbrauchsgüterkauf).
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.