Nicht selten kommt es nach einer Trennung vor, dass der Unterhaltsverpflichtete, sei es gegenüber dem Ehegatten, sei es gegenüber den Kindern, seinen Lebensmittelpunkt verlagert.

Ein aktueller Fall aus meiner Praxis:
Nach der Trennung zieht der Kindesvater in das europäische Ausland, um dort zu arbeiten. Von den Problemen, den Umgang mit seinen Kindern regelmäßig wahrzunehmen, einmal abgesehen, besteht bei der Unterhaltsberechnung die Besonderheit, dass das Einkommen nicht nur ggf. nach dem jeweiligen Wechselkurs in Euro umzurechnen ist, sondern auch die unterschiedliche Kaufkraft zu berücksichtigen ist. Hierzu entnimmt man das jeweilige Verhältnis aus der „Eurostat-Tabelle“ der Europäischen Kommission zu den Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern.

Wir beraten Sie hierzu gerne.