Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2013 – www.openjur.de/u/632594.html

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seinem Beschluss vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob das Ehegattensplitting auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden ist.

Die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Wahl der einkommensteuerrechtlichen Veranlagungsform und des mit der Zusammenveranlagung verbundenen Splittingverfahrens ist, auch unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten besonderen Schutzes der Ehe und der im Steuerrecht bestehenden Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers, nicht gerechtfertigt.

Aus dem Urteil: „Die §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.“

Fazit: Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern im Einkommensteuergesetz beim Ehegattensplitting wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für nicht vereinbar erklärt – die Vorschrift wurde inzwischen angepasst, so dass auch eingetragene Lebenspartner die entsprechenden Vorteile aus den §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz für sich beanspruchen können.