Grundsätzlich kann inzwischen auch das Wechselmodell als Modell der verteilten Kinderbetreuung zwischen getrenntlebenden Eltern gerichtlich durchgesetzt werden.

Wie der BGH in seinem Beschluss vom 01.02.2017 – Az. XII ZB 601/15 – entschieden hatte, kann dies unter Umständen vom Gericht angeordnet werden, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Wichtiges Kriterium – neben dem Wunsch des Kindes – ist aber u.a. auch eine grundsätzliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Müsste diese erst hergestellt werden, würde ein solches Modell in der Praxis allerdings scheitern und dürfte damit wohl nicht im Sinne des Kindes sein.

Ob diese Entscheidung damit tatsächlich praktische Bedeutung erhalten wird, bleibt noch immer abzuwarten.

Wir beraten Sie hierzu gerne.