Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 22.07.2015 (IV ZR 437/14) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die bloße Nachfrage des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen über den Bezugsberechtigten ausreiche, um die Bezugsberechtigung zu ändern.
Der Versicherungsnehmer hatte bei Abschluss der Lebensversicherung gegenüber dem Versicherungsunternehmen zunächst als bezugsberechtigte Person „verwitweter Ehegatte“ angegeben. Nach der Scheidung von der ersten Ehefrau erfragte er bei dem Versicherungsunternehmen über seinen Versicherungsvertreter an, wer derzeit bezugsberechtigt aus der Lebensversicherung sei. Die Versicherung teilte mit, dass er mit Erklärung vom 9. Juli 1997 (zu diesem Zeitpunkt war er noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet) „folgende Begünstigungen ausgesprochen“ habe: „Ihre verwitwete Ehegattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall.“
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers zahlte das Versicherungsunternehmen die Leistung aus der Lebensversicherung an die erste Ehefrau.
Die bloße Nachfrage, wer bezugsberechtigt sei, erfüllt schon ihrer Art nach nicht die Voraussetzungen an eine Änderung des Bezugsrechts. Denn hierfür wäre eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erforderlich. Eine bloße Nachfrage nach dem konkreten Vertragsinhalt enthält jedoch keine konkrete Willenserklärung. Das Versicherungsunternehmen hatte zwar die Anfrage „richtig“ beantwortet, jedoch habe sich die damalige Angabe der Bezugsberechtigung eindeutig auf die erste Ehefrau bezogen. Hier hätte also die Bezugsberechtigung erneut konkretisiert und damit geändert werden müssen. Die Auslegung der ursprünglichen Angabe der Bezugsberechtigung lässt nicht den Schluss zu, dass der Versicherungsnehmer diese nach einer Scheidung hätte anders verstanden wissen wollen.
Fazit: Eine Änderung des Bezugsrechts setzt voraus, dass sie dem Versicherer konkret schriftlich angezeigt wird. Nur wenn Sie eine konkret mit Namen benannte Person angeben, gehen Sie hier insoweit kein Risiko ein.