Entwurf eines Bußgeldbescheides der Staatsanwaltschaft München I – www.siemens.com/press/pool/de/events/2008-12-PK/MucStaats.pdf

§§ 130, 30 IV i.V.m. 17 OWiG

Die Staatsanwaltschaft München I setzte sich in ihrem Entwurf des Bußgeldbescheides gegen die Siemens AG mit der Frage des Aufsichtsverschuldens der Organvertretung und deren Compliance Verantwortung auseinander. Hintergrund war der dem Vorstand bekannte Verdacht der Angestellten- und Amtsträgerbestechung im Ausland.

Der Entwurf des Bußgeldbescheides lässt ausreichend gut erkennen, wie die Staatsanwaltschaft das Aufsichtsverschulden der Organvertretung des Unternehmens nachweist und hieraus die Höhe der Vermögensabschöpfung, die sich in der Höhe des Bußgeldbescheides niederschlägt, begründet.

Fazit: Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kennt als Sanktionsmaßnahme lediglich das Bußgeld. Bei der Bestimmung der Höhe des Bußgeldes wird insbesondere der wirtschaftliche Vorteil, den das Unternehmen durch die Zuwiderhandlung erlangt hat, herangezogen. Der „Siemensfall“ mag außergewöhnlich sein, lässt sich jedoch auf jede vom Ordnungswidrigkeitengesetz erfasste Unternehmenspersönlichkeit anwenden. So verweisen beispielhaft das Geldwäschegesetz und das Datenschutzgesetz zur Bemessung der Bußgeldhöhe auf das Ordnungswidrigkeitengesetz.