Beschluss des OLG Koblenz vom 14.10.2013 – www.openjur.de/u/659639.html
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich in seiner Entscheidung vom 14.10.2013 (12 U 313/13) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die Überschreitung der auf deutschen Autobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ein Mitverschulden des Unfallbeteiligten, der den Unfall nicht verursacht hat, begründet.
Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge ist einerseits das erhebliche Verschulden des eigentlichen Unfallverursachers und andererseits die von dem Pkw des Unfallbeteiligten ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Maßstab ist die von dem Fahrzeug des Unfallbeteiligten ausgehende Betriebsgefahr. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (im zu beurteilenden Fall 60 %) ist als Schaffung eines erheblichen Gefahrenpotentials anzusehen.
Fazit: Die Richtgeschwindigkeit ist gerade dafür empfohlen worden, um Gefahren herabzusetzen, die auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit hoher Geschwindigkeit erfahrungsgemäß herrühren. Wer hingegen die Richtgeschwindigkeit in massiver Art und Weise ignoriert, führt zu Gunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum nahezu gegen Null zurück. Dies begründet ein Mitverschulden des Unfallbeteiligten, was sich regelmäßig in der von diesem zu tragenden Haftungsquote ausdrücken wird.