Auf die Berufung der AXON GmbH gegen das Urteil des LG München I vom 11.01.2019 zur Geschäftsnummer 26 O 7376/18 (BLOG-Eintrag v. 24.01.2019) hat das OLG München auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2019 mit Beschluss vom 21.10.2019 angeordnet, eine erneute Beweisaufnahme durch Vernehmung der in der I. Instanz vernommenen Zeugen durchzuführen.
Bemerkenswert ist, dass das OLG München den Rechtsstreit nicht an die Kammer der I. Instanz zwecks erneuter Beweisaufnahme zurückverwiesen hat, sondern die Beweisaufnahme selbst durchführt. Entspräche die rechtliche Würdigung der erneuten Beweisaufnahme durch das OLG München im Ergebnis der Beweisaufnahme in I. Instanz, spricht einiges dafür, dass der 32. Senat beabsichtigt, von seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach die Vertragsergänzung (1) nicht auszulegen sei, abzuweichen.
Fazit: Anders als in der Vergangenheit bis dato postuliert, ist nicht mehr auszuschließen, dass sich die bisherige Rechtsprechung des OLG München zu den AXON-Fällen zu Gunsten betroffener AXON-Kunden in Zukunft ändert.